LHRD e.V.

Semestergebühren können Kindergeld retten

Stuhlreihen in einem HörsaalBei Semestergebühren handelt es sich um einen so genannten ausbildungsbedingten Mehrbedarf. Daher dürfen die gesamten Kosten bei der Ermittlung des Grenzbetrags für das Kindergeld abgezogen werden – so hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 22.9.2011 entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Vater, für dessen Sohn das Kindergeld verweigert wurde, da dieser die Einkommensgrenze überschritten hatte. Mit dem Abzug der Semestergebühren wäre der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld gezahlt worden. Doch die Familienkasse lehnte den Abzug ab; sie beurteilte die Semestergebühren als „Mischkosten“. Der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht widersprach dieser Auffassung der Familienkasse und ließ den Abzug zu.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.