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Wohnungsumbau zum Wohl des Behinderten mindert Steuerlast

Hand am RollstuhlKosten für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung oder eines Hauses können steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn der Umbau langfristig geplant ist. So hat das der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 entschieden.

Im Streitfall ging es um eine Familie mit einem zu 100% schwerbehinderten Kind. Die Kläger hatten ein Haus gekauft, mit viel Geld renoviert und behindertengerecht für ihr Kind umgebaut. Die Umbaukosten machten sie anteilig in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz) geltend.

Während Finanzamt und Finanzgericht die Steuervergünstigung verweigerten, entschied der BFH zugunsten der Steuerzahler. Ein behindertengerechter Umbau führt auch nicht zu einem Gegenwert, da ein gesunder Steuerpflichtiger dafür nichts zahlen würde.

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