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Standby-Wohnung von Stewardess führt zur unbeschränkten Steuerpflicht

Stewardess in der KabineEine im Ausland lebende Flugbegleiterin, die eine so genannte Standby-Wohnung in Deutschland unterhält, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Diese Entscheidung hat das Hessische Finanzgericht am 13. Dezember 2010 gefällt.

Im konkreten Fall ging es um eine Flugbegleiterin, die mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland lebt. Ihre Fluglinie hatte verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 Kilometern zu ihrem deutschen Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt. Deshalb mietete die Klägerin in der Nähe zum Einsatzflughafen eine 26 Quadratmeter große Wohnung und verbrachte dort durchschnittlich zwei bis drei Nächte im Monat.
Ihr Arbeitgeber behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig – damit wurde nur der „Inlandsanteil“ ihres Lohns in Deutschland besteuert. Das Finanzamt jedoch war anderer Ansicht; es erließ Nachforderungsbescheide für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Das Finanzgericht Hessen stimmte dieser Auffassung zu: Auch eine Standby-Wohnung sei ein inländischer Wohnsitz gemäß § 8 Abgabenordnung. Damit ist die Flugbegleiterin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Für die Richter war es unerheblich, wie groß die Standby-Wohnung ist, ob sie spartanisch eingerichtet ist, wie oft sie genutzt wird oder ob die Nutzung beruflich veranlasst ist. Entscheidend seien allein objektive Merkmale: Die Klägerin hat die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt.

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