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Seemann ahoi: Verpflegungspauschalen ohne zeitliche Einschränkung absetzbar

Seemann blickt durch ein FernglasSeeleute aufgepasst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil vom 24.2.2011), dass die so genannte Dreimonatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen auf Schiffen nicht angewendet wird. Dank dieser geänderten Rechtsprechung können die Spesen zeitlich unbegrenzt steuerlich abgezogen werden.

Das Urteil betrifft einen Seemann, der bei einer zivilen Reederei beschäftigt ist. Er beantragte Mehraufwendungen für Verpflegung in Form von Pauschbeträgen. Das Finanzamt begrenzte den Abzug dieser Aufwendungen auf drei Monate Tätigkeit an Bord. Erst bei erneutem Auslaufen des Schiffes aus dem Heimathafen sollte – entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung – eine neue Dreimonatsfrist beginnen. Der Seemann vertrat aber die Auffassung, dass die Dreimonatsfrist in seinem Fall nicht gelten würde. Er forderte für alle Tage auf See und in fremden Häfen die Verpflegungspauschalen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Seemanns. Eine Tätigkeit auf einem Schiff sei eine Fahrtätigkeit. Im Einkommensteuergesetz würde zwischen einer „Tätigkeitsstätte“ und einem „Fahrzeug“ unterschieden. Die Dreimonatsfrist für Mehraufwand Verpflegung beschränke sich auf Tätigkeitsstätten an ortsfesten Einrichtungen. Ein Fahrzeug (und damit auch ein Schiff) sei aber keine ortsfeste Einrichtung und deshalb würde auch die Dreimonatsfrist nicht gelten.

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