Regelmäßige Arbeitsstätte: Es kann nur EINE geben!
Und noch eine Änderung der BFH-Rechtsprechung: In ihrem Urteil vom 9. Juni haben die Münchner Richter entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann. Eine Entscheidung, die das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht.
Der BFH ist der Ansicht, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Nur dann kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und beispielsweise durch einen entsprechenden Wohnsitz die Wegekosten mindern.
Bei mehreren Tätigkeitsorten ist die regelmäßige Arbeitsstätte zu bestimmen. Dabei muss berücksichtig werden
- welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist,
- welche Tätigkeit der Arbeitnehmer an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt/wahrzunehmen hat und
- welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt.
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