LHRD e.V.

Missionars-Ausbildung: Kindergeld gerechtfertigt

Eine junge Frau liest die BibelFür Kinder, die sich in Ausbildung befinden, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt. Doch was gilt als Berufsausbildung? Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) befindet sich ein Kind in Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet.

Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausbildungsgang in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist.

Entsprechend dieser BFH-Meinung hat das Finanzgericht in Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12.10.2010) entschieden: „Nimmt ein volljähriges Kind an Kursen in einem Glaubenszentrum teil und richten sich diese Kurse nach festen Stundenplänen mit einem Zeitaufwand von 31,5 Stunden pro Woche, handelt es sich kindergeldrechtlich um eine Ausbildung, auch wenn es sich beim Glaubenszentrum nicht um eine anerkannte Schule handelt bzw. die Stundenpläne in keiner Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind. Ein Missionar übt einen Beruf aus.“

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