Laptop kann zur Hälfte als Werbungskosten abgesetzt werden
Die
Kosten eines privat angeschafften Laptops können zu 50% als Werbungskosten
anerkannt werden – so hat das Finanzgericht Baden-Württemberg
in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden.
Grundsätzlich gilt ein privat angeschaffter und in der Wohnung aufgestellter Computer als Arbeitsmittel. Der Computer kann dann als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung beruflicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 Prozent nicht übersteigt. Beträgt allerdings die Privatnutzung mehr als 10 Prozent, können die Kosten aufgeteilt werden.
Da häufig die private und berufliche Nutzung im Einzelnen nicht nachgewiesen werden können, geht man gemäß der vereinfachten Handhabung von der hälftigen Aufteilung aus. Für den transportablen Laptop gilt das Gleiche.
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