Sonderschule für Hochbegabte: Kosten absetzbar
Sie überspringen
ganze Schulklassen, beenden das Gymnasium im Eiltempo und studieren bereits
im Teenageralter: hochbegabte Kinder. Doch Freud und Leid liegen bei „den
kleinen Einsteins“ dicht beieinander – ein Thema mit dem sich
der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 beschäftigt
hat:
Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch medizinisch notwendig ist. Ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest ist für die medizinische Indikation der Behandlung nicht zwingend erforderlich. Der Nachweis einer Krankheit kann auch später mit anderen geeigneten Beweismitteln geführt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



