LHRD e.V.

Sonderschule für Hochbegabte: Kosten absetzbar

Hochbegabtes Kind schreibt an einer durchsichtigen TafelSie überspringen ganze Schulklassen, beenden das Gymnasium im Eiltempo und studieren bereits im Teenageralter: hochbegabte Kinder. Doch Freud und Leid liegen bei „den kleinen Einsteins“ dicht beieinander – ein Thema mit dem sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 beschäftigt hat:

Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch medizinisch notwendig ist. Ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest ist für die medizinische Indikation der Behandlung nicht zwingend erforderlich. Der Nachweis einer Krankheit kann auch später mit anderen geeigneten Beweismitteln geführt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.