Durchgangszimmer ist kein Arbeitsraum
Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer können als Werbungskosten
steuerlich abgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang ist jedoch wichtig, dass die private Mitbenutzung dieses Raumes eine untergeordnete Rolle spielt. So muss das Arbeitszimmer beispielsweise von den Privaträumen getrennt liegen und mit einer Tür verschließbar sein.
Aktuell musste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg mit diesem Thema auseinandersetzen (Urteil vom 2.2.2011). Im konkreten Fall sollte ein Durchgangszimmer zu Terrasse und Garten – heimelich bestückt mit Sitzecke und Sideboard – als Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt werden. Keine Chance, denn: „Ist die private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, so steht die Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG der Abziehbarkeit auch nur eines Teils der Aufwendungen entgegen.“
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