Besonderes Kirchgeld darf erhoben werden
Das „besondere Kirchgeld“ ist mit dem Grundgesetz vereinbar – so hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urteil vom 28.10.2010).
Das besondere Kirchgeld wird von glaubensverschiedenen Eheleuten erhoben – also von jenen Paaren, bei denen nur einer der Partner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Meist ist das der Fall, wenn der gut verdienende Ehepartner (um die Kirchensteuer zu sparen) aus der Kirche austritt und der andere Ehepartner mit den Kindern in der Kirche bleibt. Das besondere Kirchgeld betrifft jedoch nur Eheleute, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (zusammenveranlagte Ehepaare).
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