Besuch der Jungarbeiterklasse – trotzdem gibt’s Kindergeld
Nimmt ein volljähriges Kind am Schulunterricht teil, um der Schulpflicht nachzukommen, zählt dieser Besuch zur Berufsausbildung – und es gibt Kindergeld für diesen Zeitraum. So hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 28.4.2010).
Im konkreten Fall besuchte ein 18-jähriger Junge für ein Schuljahr (2003/2004) die so genannte Jungarbeiterklasse einer staatlichen Berufschule. Die Unterrichtszeit betrug acht Stunden pro Woche. Im Oktober 2004 begann der Junge mit berufsvorbereitenden Maßnahmen.
Die Familienkasse verweigerte für die Zeit des Besuchs der Jungarbeiterklasse das Kindergeld. Die Begründung: Die Ausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft eines Kindes dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem Berufsziel hergestellt werden kann. Und das, so die Familienkasse, sei bei weniger als zehn Stunden Unterricht pro Woche nicht gegeben.
Das Finanzgericht entschied anders und der Bundesfinanzhof gab ihm Recht: Grundsätzlich besteht für ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, Anspruch auf Kindergeld. Zur Berufsausbildung gehört auch die Schulausbildung, an der das Kind aufgrund der Schulpflicht teilnimmt – wobei die Unterrichtszeiten nicht maßgeblich sind.
Weitere Informationen erhalten Sie als Mitglied des LHRD e.V. in den Beratungsstellen.



