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Sekt und Häppchen zum Ausstand: Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar

Zwei Gläser mit Sekt gefülltDie Versetzung steht an und die Kollegen werden zum Ausstand eingeladen – leitende Beamte können die entstandenen Bewirtungskosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich absetzen. Zu dieser Entscheidung ist das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 21. Juli 2009 gekommen.

Allerdings ist die Absetzbarkeit an verschiedene Voraussetzungen geknüpft: Beispielsweise dürfen nur Behördenangehörige an den Feiern teilgenommen haben. Außerdem muss sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass der Steuerpflichtige nur „die eigene Amtsstellung“ fördern wollte.

Grundsätzlich ist dieses Urteil auf die Bundeswehr übertragbar. Auch dort ist es üblich, dass sich ein Vorgesetzter im Kameradenkreis verabschiedet. Doch ab welcher Führungsebene die Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten abgesetzt werden können, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

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