Können die Pendler hoffen?
Der LHRD e.V. führt bereits das zweite Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof.
Darmstadt: Vor dem Bundesfinanzhof in München, unserem höchsten Steuergericht, fanden heute zwei mündliche Verhandlungen zur Kürzung der Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 statt. Ein Verfahren wurde vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V. (LHRD e.V.) mit Sitz in Darmstadt angestrengt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 hat der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz gestrichen und das so genannte Werkstorprinzip eingeführt. Nur für Härtefälle soll noch ein Abzug ab dem 21. Kilometer gelten.
Diese einseitige Steuerbelastung für Pendler steht unter starker Kritik. Finanzgerichte urteilten unterschiedlich: So ist die Neuregelung für das Niedersächsische Finanzgericht und das Finanzgericht des Saarlands verfassungswidrig. Beide Gerichte legten die Frage bereits im Frühjahr 2007 dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Andere Finanzgerichte, z. B. das Finanzgericht Baden-Württemberg, sind der Auffassung, dass der Gesetzgeber einen solchen finanziellen Einschnitt für Arbeitnehmer vornehmen darf. Daher befasst sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Frage. Bereits in einer Eilentscheidung vom 23.08.2007 sah das Gericht zumindest erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.
Im Verlauf der heutigen Verhandlung hat
der LHRD e.V. seine verfassungsrechtlichen Bedenken nochmals vorgetragen.
Das Bundesministerium der Finanzen, das dem Verfahren beigetreten ist,
verteidigte die Kürzung. Arbeitnehmer könnten ihren Wohnort in
der Nähe ihres Arbeitsplatzes
wählen. Wer stattdessen in großer Distanz einen Wohnsitz nehme,
tue dieses aus privaten Motiven. Daher dürfe der Gesetzgeber den steuerlichen
Abzug für Fahrten zum Arbeitsplatz auch streichen. Die Härteregelungen
für Fernpendler seien ausreichend.
Die Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig, so das Vorstandsmitglied des LHRD e.V. Herr Christian Munzel. Wo und warum ein Arbeitnehmer seine Wohnung nimmt, sei unbeachtlich. Die Fahrten zum Arbeitsplatz würden nur erfolgen, weil der Arbeitnehmer seine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen möchte. Wenn er nicht fahre, dann verdiene er auch nichts. Berufliche Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz müssen die Steuerlast senken. Denn was man nicht hat, darf nicht besteuert werden. Das sei verfassungsrechtlich geboten, so Munzel weiter. Arbeitnehmer dürfen nicht einseitig belastet werden.
Der Bundesfinanzhof gab seine Entscheidung heute noch nicht bekannt. Der LHRD e.V. ist überzeugt, dass die gegensätzlichen Argumente von den obersten Finanzrichtern genau abgewogen werden. Munzel: Wir sind zuversichtlich, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken überwiegen.
Pressererklärung vom 10.01.2008



