LHRD-Klage beim Bundesverfassungsgericht
Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder: Wohnen, Essen und Studieren für 77 Euro im Monat?
Erneut zieht der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) für eines seiner Mitglieder vor das Bundesverfassungsgericht. Inhalt der Klage ist der ausbildungsbedingte Mehrbedarf für auswärtig untergebrachte Kinder. Der Gang durch die Instanzen dauert bereits seit Anfang 2005 an – vom Sächsischen Finanzgericht über den Bundesfinanzhof bis hin nach Karlsruhe.
Hintergrund der Klage ist eine Gesetzesänderung, die ab 2002 die Ausbildungsfreibeträge neu geregelt hat: Darin wurde der Ausbildungsfreibetrag für auswärtig untergebrachte Kinder stark reduziert, auf 924 Euro im Jahr.
Für den LHRD eindeutig zu wenig. „Wie sollen denn Studentenwohnung, Essen und Fahrten nach Hause von umgerechnet 77 Euro im Monat bezahlt werden? Von einem Auslandssemester ganz zu schweigen…“, fragt Rudolf Gramlich, Leiter des LHRD-Steuerwesens. Für ihn ist ganz klar, dass die zusätzlichen Kosten, die bei einem auswärtig untergebrachten Kind in der Ausbildung entstehen, bei den Eltern zu einer deutlicheren steuerlichen Entlastung führen müssen.
„Natürlich darf der Gesetzgeber einen Pauschbetrag festlegen. Doch dieser Betrag muss realitätsgerecht sein und sich an den tatsächlichen Kosten für die auswärtige Unterbringung orientieren“, so Gramlich weiter. Als Vergleichswert kann beispielsweise der BAFöG-Satz dienen: Hier wird ein Mehraufwand für auswärtige Unterbringung von 133 Euro monatlich angesetzt.
Zwar rechnet der LHRD nicht mit einer schnellen Entscheidung, erhofft sich jedoch ein für Familien positives Urteil aus Karlsruhe. Neben dieser neuesten Verfassungsbeschwerde beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht derzeit mit einer weiteren LHRD-Klage: „Sind Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten bei den Renteneinkünften?“. Die Richter in der roten Robe werden es entscheiden…
Pressemitteilung vom 02.05.2011
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