| § 1 |
Name, Sitz und Arbeitsgebiet |
| (1) |
Der Verein führt den Namen LOHN- UND EINKOMMENSTEUER
HILFE-RING DEUTSCHLAND E.V. (Lohnsteuerhilfeverein). |
| (2) |
Er hat seinen Sitz in Darmstadt. Die Geschäftsleitung
befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk wie der Sitz des Vereins. |
| (3) |
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| (4) |
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungs- und Anwendungsbereich
des Steuerberatungsgesetzes. |
| § 2 |
Zweck des Vereins |
| (1) |
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer.
Er betreut Mitglieder im Sinne des Steuerberatungsgesetzes, arbeitet
parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er unterhält keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. |
| (2) |
Er wird seinen Mitgliedern sachgemäß, gewissenhaft
und verschwiegen Hilfe leisten |
| |
- |
in Steuersachen, die sich aus dem für Lohnsteuerhilfevereine
geltenden gesetzlichen Grundlagen sowie dazu ergangener Verwaltungsanweisungen
und Urteile ergeben; |
| |
- |
im Verkehr mit den Finanzgerichten nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit. |
| (3) |
Der Verein setzt sich darüber hinaus zum Ziel, die
Steuergesetzgebung im Interesse der Mitglieder zu beeinflussen. |
| § 3 |
Mitgliedschaft |
| (1) |
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins
werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft
dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. |
| (2) |
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Beitritt
wird auch durch die Zahlung der Aufnahmegebühr oder durch
die Zahlung des Jahresbeitrages vollzogen. Auch bei unterjährigem
Beitritt ist das Mitgliedsjahr und Fälligkeitsjahr des vollen
Jahresbeitrages stets das jeweilige Kalenderjahr. Die beitragsfreie
Mitgliedschaft von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Steuersachen bedient, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag. |
| (3) |
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht
der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht
innerhalb von 6 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. |
| (4) |
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,
Streichung von der Mitgliederliste oder Tod. |
| (5) |
Die Austrittserklärung hat dem Vorstand unter Angabe
der Mitgliedsnummer schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres zuzugehen. |
| (6) |
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich
gegen die Satzung oder die Interessen bzw. das Ansehen des Vereins
oder seiner Mitglieder verstoßen hat. Über den Ausschluss
entscheidet zunächst der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist
innerhalb eines Monats - vom Zugang der schriftlichen Begründung
des Vorstandes an gerechnet - der schriftliche Widerspruch beim Aufsichtsrat
des Vereins statthaft. |
| (7) |
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Wirkung
für die Zukunft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Beitragspflicht
für die vergangenen Jahre bleibt davon unberührt. |
| (8) |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, unbeschadet der Beitragspflicht.
Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 13
der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller
bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben |
| § 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| (1) |
Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch gewählte
Vertreter in der Mitgliedervertreterversammlung aus und haben das Recht,
allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten. |
| (2) |
Die Mitglieder sind berechtigt, sich nach Maßgabe
dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen.
Sie sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen
Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Bei der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten kann der Verein die entstandenen
Kosten dem Mitglied weiterberechnen. |
| (3) |
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag
nach § 5 Absatz 1 zu entrichten und den Verein darüber hinaus
in geeigneter Weise zu unterstützen. |
| (4) |
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer
Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen. |
| (5) |
Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins.
Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz. |
| (6) |
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens
besteht nicht. |
| § 5 |
Mitgliedsbeitrag |
| (1) |
Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr und für
jedes Kalenderjahr ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der nach sozialen
Gesichtspunkten gestaffelt ist. Die Aufnahmegebühr und der erste
Jahresbeitrag sind beim Beitritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge
sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen. |
| (2) |
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die Leistungsfähigkeit
des Vereins sowie die sozialen Belange der Mitglieder zu berücksichtigen.
Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern
vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten
soll. |
| (3) |
Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer
ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem
Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 2 entfällt. |
| (4) |
Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen
nach § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Für
gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt
nach Weisung des Vorstandes erhoben werden. |
| § 6 |
Geschäftsjahr |
| (1) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| (2) |
Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 1970,
auch wenn der Verein seine Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt
beginnt. |
| § 7 |
Organe des Vereins |
| (1) |
Organe des Vereins sind: |
| |
a) die Mitgliedervertreterversammlung |
| |
b) der Vorstand |
| |
c) der Aufsichtsrat |
| (2) |
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören.
Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt
geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder,
die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis
eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden Lohnsteuerverein
als Mitglied angehören, ausgenommen die Mitgliedschaft in
dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
begründet. |
| § 8 |
Die Mitgliedervertreterversammlung |
| (1) |
Die Mitgliedervertreterversammlung (Mitgliederversammlung)
ist das oberste Organ des Vereins. |
| (2) |
Je vollendete 1.000 Mitglieder wählen einen Vertreter
für die Mitgliedervertreterversammlung. Maßgebend ist
der im letzten Geschäftsprüfungsbericht festgestellte Mitgliederbestand. |
| (3) |
Die Kandidaten der Mitgliedervertreterversammlung können
von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die schriftliche Zustimmung
des Kandidaten muss vorliegen. Die nach dem Alphabet zusammengestellte
Kandidatenliste wird den Mitgliedern durch Rundschreiben bekannt gegeben.
Jedes Mitglied kann binnen einer vom Vorstand festgesetzten Frist,
die mindestens 8 Wochen ab Versand der Liste betragen muss, und spätestens
am 30.06. des Wahljahres endet, schriftlich sein Votum für die
Kandidaten an den Vereinsvorstand abgeben. Jedes Mitglied hat soviel
Stimmen wie Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Bei Ausscheiden eines Mitgliedervertreters rückt der
Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl als Mitgliedervertreter
nach. Sollten sich weniger Mitglieder für ein Amt als Mitgliedervertreter
bewerben, als nach Absatz 2 zu wählen sind, besteht die Mitgliedervertreterversammlung
aus einer geringeren Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter.
Eine ergänzende Mitgliedervertreterwahl innerhalb des nach Absatz
4 bestimmten Zeitraums findet nicht statt. |
| (4) |
Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Die Amtszeit endet
mit dem festgestellten Ergebnis der turnusmäßigen Wahl der
neuen Mitgliedervertreterversammlung. |
| (5) |
Die Mitgliedervertreterversammlung wird jedes Jahr
innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts
der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder vom Vorstand einberufen.
Die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung erfolgt vom Vorstand
schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen an die letzte vom Mitgliedervertreter
benannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes
und des Zeitpunktes, sowie unter Beifügung des Geschäftsprüfungsberichtes
(§ 22 StBerG), Kurzfassung Bilanz, Kurzfassung Gewinn-
und Verlustrechnung und aller an die Mitgliedervertreterversammlung
gerichteten Anträge. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde
zu benachrichtigen.
Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
| (6) |
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Mitgliedervertreter
kann bis spätestens zwei Wochen (Eingang beim Vorstand) vor der
Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung
oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung beantragen;
dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Vorstand erstellt
daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den eingereichten Ergänzungen
und verschickt diese spätestens eine Woche vor der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung über
die geänderte Tagesordnung einen Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung
herbeizuführen. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
| (7) |
Versammlungsleiter der Mitgliedervertreterversammlung
ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung bestimmen
der amtierende Vorstand und der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter.
Dieser kann zur Entlastung und Unterstützung während der
Mitgliedervertreterversammlung bis zu zwei Mitgliedervertreter berufen. |
| (8) |
Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Über
die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitgliedervertreter
dies verlangt. |
| (9) |
Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung
werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung
des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter
gefasst - Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei der Wahl des Aufsichtsrates
und des Vorstands ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| (10) |
Über den Verlauf der Mitgliedervertreterversammlung
ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen des Mitgliedervertreters
sind seine Wortmeldungen und evtl. dazugehörige Antworten in das
Protokoll oder als Anlage zum Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll
ist zusammen mit einer Liste der Teilnehmer an der Mitgliedervertreterversammlung
allen Mitgliedervertretern zuzusenden. Einwendungen gegen dieses Protokoll
sind innerhalb von einem Monat nach Versendung an den Versammlungsleiter
zu richten. Über die Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet
innerhalb von zwei Monaten nach Versendung ein Gremium aus den Mitgliedern
des Vorstandes und Aufsichtsrats mit einer ¾-Mehrheit. Das
Protokoll kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt
werden. |
| (11) |
Der Vorstand muss die Mitgliedervertreterversammlung
einberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert, der Aufsichtsrat, ¼ der
Mitgliedervertreter oder der 20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. |
| (12) |
Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung sind insbesondere: |
| |
a) |
Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung,
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Geschäftsbericht, den
Jahresbericht des Aufsichtsrats sowie das Ergebnis der Geschäftsprüfung |
| |
b) |
Erteilung der Entlastung für die Vorstandsmitglieder |
| |
c) |
Erteilung der Entlastung für die Aufsichtsratsmitglieder |
| |
d) |
Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
| |
e) |
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern |
| |
f) |
Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats |
| |
g) |
Abschluss und Kündigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern
des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung
der Mitgliedervertreterversammlung. |
| § 9 |
Der Vorstand |
| (1) |
Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens
2, maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder
ist der Sitz des Vereins. |
| (2) |
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreterversammlung
gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Sie
bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder
kann nur aus wichtigem Grund nach § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig
widerrufen werden. Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens
drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorsitzenden
des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung beim Stellvertreter, bei
dessen Verhinderung wiederum bei einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates
einen Vorschlag einreichen, der, mit Ausnahme für amtierende Vorstandsmitglieder,
von mindestens 10 weiteren Mitgliedervertretern unterschrieben sein
muss. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten muss beigefügt
werden. |
| (3) |
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich allein oder gemeinschaftlich. Bei Rechtsgeschäften,
die der Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins dienen, ist
die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder ab einem Betrag von 250.000,00 € notwendig,
bei anderen Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 100.000,00 €.
Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit |
| (4) |
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung
verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen
und den Verein zu festigen und auszubauen. |
| (5) |
Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung
der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen
Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere
Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten
nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
schriftlich bekannt zu geben. |
| (6) |
In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand
eine Geschäftsordnung, einen Ressortverteilungsplan und wählt
einen Sprecher. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied für
den ihm zugewiesen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Die §§ 664
bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes
Anwendung. Die Geschäftsordnung und der Ressortverteilungsplan
sind innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandswahl den Mitgliedervertretern
bekannt zugeben. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern
elektronisch zugesandt werden. |
| (7) |
Der Vorstand führt mindestens einmal im Quartal
eine Vorstandssitzung durch. Diese werden von seinem Sprecher einberufen
und geleitet. Über die Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende
des Aufsichtsrats rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Tagesordnung
zu informieren. An den Sitzungen des Vorstands kann der Vorsitzende
des Aufsichtsrats mit beratender Stimme teilnehmen. |
| (8) |
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen, zu
unterzeichnen und neben regelmäßigen Berichten über
die Vereinsentwicklung dem Aufsichtsrat zuzuleiten. |
| (9) |
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den
Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung
entsprechend der jeweiligen Dienstverträge. |
| (10) |
Jede Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb
des Vereins bedarf der Genehmigung des Aufsichtrates. Der dem Zeitpunkt
der Genehmigung folgenden Mitgliedervertreterversammlung ist darüber
zu berichten. |
| (11) |
Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder
muss das verbleibende Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliedervertreterversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt
in diesem Fall abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung
lediglich 10 Tage. § 9 Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten in
diesem Fall nicht. Das Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall (auch
bei Anträgen beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung)
bei dem verbleibenden Vorstandsmitglied und/oder bei dem Aufsichtsrat. |
| § 10 |
Der Aufsichtsrat |
| (1) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversammlung
gewählt. Die Amtszeit des Gesamt-Aufsichtsrats beträgt 5
Jahre. Der Aufsichtsrat bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer
Aufsichtsrat gewählt worden ist. Arbeitnehmer des Vereins können
nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden. Einmalige Wiederwahl
ist zulässig. Nachgewählte Mitglieder des Aufsichtsrats begleiten
ihr Amt die restlichen Jahre bis zur turnusmäßigen Neuwahl
des Aufsichtsrats. Der Vorstand und die Mitgliedervertreter haben ein
Vorschlagsrecht. |
| (2) |
Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern. Der Aufsichtsrat
wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bei der Wahl des Vorsitzenden ist bei Stimmengleichheit ein zweiter
Wahlgang erforderlich, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los, bei der Wahl des Stellvertreters gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. |
| (3) |
Bei Ausscheiden einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats
besteht eine Beschlussfähigkeit noch bis zu einer Zahl von 2 (zwei)
Mitgliedern bis zur Nachwahl auf der nächsten Mitgliedervertreterversammlung. Über
das Ausscheiden sind die Mitgliedervertreter durch den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats innerhalb von 4 Wochen zu informieren. Diese Information
kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden. |
| (4) |
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Sitzungen bei
Bedarf oder auf Antrag einzuberufen und zu leiten. Die Beschlüsse
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen. |
| (5) |
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. |
| (6) |
An den Sitzungen des Aufsichtsrats kann der Vorstand
mit beratender Stimme teilnehmen. |
| (7) |
Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben: |
| |
a) |
Überwachung der laufenden Geschäftsführung des Vorstandes
im Rahmen satzungsgemäßer und gesetzlicher Bestimmungen
sowie Vorlage eines Jahresberichts vor der Mitgliedervertreterversammlung. |
| |
b) |
Abschluss, Änderungen und Kündigung von Verträgen
mit Vorstandsmitgliedern in Ausführung der Beschlussfassung der
Mitgliedervertreterversammlung. |
| |
c) |
Sachgerechte Prüfung von an den Aufsichtsrat gerichteten Widersprüchen
und Anträgen. |
| |
d) |
Bestellung des Geschäftsprüfers nach § 22 StBerG mit
der Maßgabe, den Geschäftsprüfer spätestens nach
5 Jahren zu wechseln. |
| |
e) |
Unverzügliche Einberufung der außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung
für den Fall, dass eine Einberufung durch den Vorstand unmöglich
ist. § 9 Absatz 11 Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.
Bei Ausfall aller Vorstandsmitglieder führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats bis zur Neuwahl des Vorstands kommissarisch die Vereinsgeschäfte. |
| (8) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Sitzungsgeld
und Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Aufgaben entstehen. |
| (9) |
Über Verträge und Vereinbarungen aller Art
des Vereins mit Mitgliedern des Aufsichtsrats und deren Angehörigen, über
Tätigkeiten für andere Lohnsteuerhilfevereine und über
außerhalb des Vereins ausgeübte Tätigkeiten der Mitglieder
des Aufsichtsrats ist der dem Zeitpunkt des Beginns folgenden Mitgliedervertreterversammlung
zu berichten. Bei Wahlen haben die Kandidaten bereits bei der Vorstellung
darüber zu berichten. Die Interessen des Vereins dürfen dadurch
nicht verletzt werden. Berufliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
davon unberührt. |
| § 11 |
Bekanntmachungen |
| |
Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 9
Absatz 5 durch Auslage in den Beratungsstellen, Veröffentlichung
im Bundesanzeiger oder im Internet bzw. Übermittlung durch elektronische
Medien. |
| § 12 |
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
| (1) |
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder
kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe
und Mitarbeiter nicht ausgeschlossen werden. |
| (2) |
Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen
ergebenden Haftpflichtgefahren schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
in angemessener Höhe ab. |
| (3) |
Der Anspruch des Mitglieds auf Schadensersatz aus der
steuerlichen Hilfeleistung unterliegt der regelmäßigen Verjährung
(§ 195 BGB). An die Stelle der in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr.
1 BGB genannten Frist tritt eine Frist von 5 Jahren; an die Stelle
der Frist in § 199 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Frist von 7
Jahren. |
| § 13 |
Vermögen |
| |
Alle Beiträge und Mittel des Vereins werden ausschließlich
zu Vereinszwecken verwendet. |
| § 14 |
Vereinsauflösung |
| (1) |
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss
der Mitgliedervertreterversammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit
der erschienenen Mitgliedervertreter. Dabei ist über die Verwendung
des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu beschließen. |
| (2) |
Falls die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders
beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis
nach § 9 Absatz 3 der Satzung gilt hierbei entsprechend. |
| § 15 |
Satzungsänderung |
| (1) |
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliedervertreterversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitgliedervertreter
beschlossen werden. |
| (2) |
Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem
Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert
werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender
Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung
beim Vorstand einzureichen. |
| § 16 |
Gerichtsstand |
| |
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort
ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins. |
| § 17 |
Schlussbestimmung |
| |
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden,
so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile. |