LHRD e.V.

DruckversionDie Mitgliedsbeiträge

Unsere Steuerberatung ist in Vereinsform organisiert, daher zahlen Sie bei uns Beiträge.

Für alle Leistungen haben Sie lediglich einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, im Aufnahmejahr fällt zusätzlich einmalig eine geringe Aufnahmegebühr in Höhe von 14 € an.

Unsere Beiträge sind niedrig und sozial gestaffelt, Sie richten sich nach der Höhe Ihrer jährlichen Gesamtbruttoeinnahmen.

Das Gesamtjahresbrutto ergibt sich aus den beratungsfähigen Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG entsprechend unserer Beitragsordnung

Beitragsordnung


Beitragsklasse
Gesamtbruttojahreseinnahmen des Mitglieds in EURO (=Bemessungsgrundlage)
Mitgliedsbeitrag in EURO inkl. MwSt.
Grundbeitrag
ab 80.000,01
244,00
10
ab 73.000,01 bis 80.000,00
222,00
9
62.000,01 bis 73.000,00
190,00
8
50.000,01 bis 62.000,00
170,00
7
45.000,01 bis 50.000,00
150,00
6
41.000,01 bis 45.000,00
137,00
5
33.000,01 bis 41.000,00
117,00
4
28.000,01 bis 33.000,00
94,00
3
20.000,01 bis 28.000,00
82,00
2
12.000,01 bis 20.000,00
68,00
1
bis 12.000,00
54,00
  Förderbeitrag
40,00
  Einmalige Aufnahmegebühr
14,00

Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt z.Zt. 244 €. Er ist sozial gestaffelt gemäß obiger Tabelle. Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung erfüllen, werden die Gesamtbruttojahreseinnahmen zusammengerechnet. Für beide Ehegatten wird die Mitgliedschaft begründet.

Personen, die die Leistungen des LHRD nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, können eine Fördermitgliedschaft begründen. Dies ist im Einzelfall durch den Vorstand zu genehmigen.

Die Gesamtbruttojahreseinnahmen des Mitglieds sowie seines Ehegatten (= Bemessungsgrundlage) umfassen die zuletzt bekannten beratungsfähigen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen nach § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen. Dies sind beispielsweise:

  • Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerkarte(n) einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
  • sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a) und 1 b) EStG (z.B. Vorruhestandsgelder), soweit nicht im Bruttoarbeitslohn erhalten
  • steuerfreie Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z.B. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG, Rentenabfindungen § 3 Nr. 3 EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG, Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG, Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG, Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG, Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz, Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass, Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, Zuschläge nach § 3b EStG
  • pauschal versteuerte Einnahmen
  • Leistungen nach § 32b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
  • steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil / Ertragsanteil)
  • Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 1b EStG, Einnahmen aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 22 Nr. 1c EStG sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
  • 250 % der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungsteuer)
  • 250 % der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
  • 250 % des Abzugsbetrags nach § 10f EStG bei selbstgenutztem Wohneigentum

Bitte beachten: Der Mitgliedsbeitrag bringt Ihnen auch Steuerrechtschutz vor den Finanzgerichten. Einzelheiten entnehmen Sie bitte aus der Satzung oder erfragen diese bei Ihrem Berater.

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