LHRD e.V.

Unsere Leistungen für Mitglieder des LHRD e.V.

  • Unsere Leistungenindividuell und qualifizierte Analyse Ihrer steuerlichen Situation
  • Erstellung der Einkommensteuererklärung
  • ganzjährige, umfassende Beratung innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis
  • Beratung zu Mindesteigenbeitrag, Zulagenanspruch und Günstigerprüfung bei Altersvorsorgeverträgen (sog. Riester-Rente)
  • Beratung zur Steuerersparnis durch eine private Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente)
  • Beratung zu den Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes in Bezug auf die Besteuerung von Renten, Pensionen und Betriebsrenten
  • steuerliche Beratung bei Einnahmen aus Kapitalvermögen – insbesondere im Hinblick auf die Abgeltungssteuer
  • Beantragung von Steuerermäßigungen wie für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeaufwendungen
  • Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung
  • Prüfung und Beantragung von Kindergeldansprüchen
  • Prüfung von Steuerbescheiden und anderen Bescheiden der Finanzämter und Familienkassen auf ihre Richtigkeit.
  • Führung von Rechtsbehelfsverfahren bei fehlerhaften Bescheiden
  • Führung von Klagen vor den Finanzgerichten
  • Beantragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte
  • Beratung zur Steuerklassenwahl

Weitere Vorteile im Rahmen einer Mitgliedschaft können Sie in unserem neuen „Mitgliederbereich“ genießen. Näher Informationen im Abschnitt: Mitgliedschaft.

  Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG

Unsere Beratungsbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf Einkünfte aus

  • nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Pensionen und Betriebsrenten
  • gesetzlichen und privaten Renten sowie Unterhaltsleistungen

       für diesen Fall dürfen wir Sie auch beraten bei:

    • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Vermietung einer Wohnung)
    • Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zins- und Dividendeneinnahmen)
    • Sonstigen Einkünften (z.B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum),

    sofern die Einnahmen hieraus 13.000,-- EUR bzw. 26.000,-- EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten) nicht übersteigen und auch keine Gewinneinkünfte und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen.